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Allgemeine Mandatsbedingungen
der Kanzlei Brauer - Graf von Moltke - Hoëcker, Alzeyer Str. 31, 67549 Wormsn

§ 1

Geltungsbereich Mandatierung, Einbeziehung von AGB

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Brauer - Graf von Moltke - Hoëcker nachfolgend Rechtsanwalt, und ihren Auftraggebern, nachfolgend Mandant, die eine Vertretung in Rechtsangelegenheiten oder eine rechtliche Beratung zum Gegenstand haben. Gleiches gilt auch für den Fall, dass lediglich ein Rechtsanwalt der Kanzlei Brauer - Graf von Moltke - Hoëcker mandatiert wird. Die Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Mandanten, wird ausgeschlossen. Einer solchen Einbeziehung wird ausdrücklich widersprochen .Der Rechtsanwalt behält sich die Ablehnung eines Mandates, auch nach Unterzeichnung der Vollmacht, vor. Die Ablehnung hat binnen einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, gegenüber dem Mandanten zu erfolgen.

§ 2

Vergütung, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung

Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Einzelfall kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Erteilung des Mandates für die voraussichtlichen Vergütungen und Gebühren sowie Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und die Fortsetzung seiner Tätigkeit von dem Ausgleich dieser Vorschusskostennote, die schriftlich zu erteilen ist, abhängig zu machen.Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur dann berechtigt, wenn die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.Soweit eine Vergütungsvereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, hat der Mandant die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu leisten. Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten ein Zeithonorar vereinbart, führt der Rechtsanwalt über seinen Zeitaufwand Zeitaufzeichnungen, die nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zur Grundlage der Honorarabrechnung gemacht werden.

§ 3

Verschwiegenheit

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, die er anlässlich des Mandatsverhältnisses erhält, verpflichtet. Ausgenommen sind hiervon solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.Mit der Beauftragung der Rechtsanwälte erteilt der Mandant die Erlaubnis, im Rahmen des Mandatsverhältnisses Dritten gegenüber der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen. Dies mit der Beschränkung, dass diese Mitteilung im Rahmen der sachgerechten und ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandates erforderlich ist.

§ 4

Haftungsbeschränkung, Verjährung

Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche, verschuldensabhängige Haftung wird auf 1.000.000,00 € pro Schadensfall beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt verjähren in 2 Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit Beendigung des Mandates, es sei denn, die Verjährung tritt nach dem Gesetz bereits früher ein. Für Ansprüche im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

§ 5

Rechtsmittel

Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er hierzu einen gesonderten Auftrag erhalten hat und dieser durch den Rechtsanwalt angenommen wurde.

§ 6

Abtretung, Abtretungsbeschränkung

Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht übertragbar.Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegen Gegner, Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte werden zur Sicherung etwaiger Forderungen des Rechtsanwalts gegen den Mandanten bereits mit der Beauftragung an den Rechtsanwalt abgetreten, der die Abtretung annimmt. Der Rechtsanwalt ist auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offen zu legen. Sobald keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten mehr in Betracht kommen, werden die oben genannten Ansprüche unverzüglich freigegeben. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf offene Kosten des Rechtsanwalts, Auslagen und Zinsen angerechnet. 

§ 7

Kosten im Arbeitsrecht und außergerichtliche Kosten

Der Rechtsanwalt weist den Mandanten hiermit darauf hin, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz eine Kostenerstattung durch den Gegner, auch für den Fall des Obsiegens, nicht erfolgt. Der Mandant hat mithin seinen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen, wenn hier eine Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer ist ein gesonderter Auftrag und ist nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten.

§ 9

Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

§ 10

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen mit dem Mandatsverhältnis in Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleisitz des Rechtsanwalts, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde.Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

§ 11

Schlussklausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte das Regelungsverhältnis eine Lücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

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